Verhalten im AFB-Sperrkreis
für klinisch unverdächtige Bestände (Österreich)
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist verpflichtend. Zuwiderhandlungen stellen Verwaltungsübertretungen dar.
- Bienenseuchengesetz (BSG), insbesondere §§ 4, 5 und 6
- Bienenseuchen-Verordnung (BSV)
- Fachinformationen der AGES (Leitfäden zur Probenahme und Sanierung)
2. Grundlegende Ge- und Verbote
Sobald ein Sperrkreis (in der Regel 3 km Radius um den Ausbruchsherd) amtlich kundgemacht wurde, gilt:
- Verbringungsverbot (§ 5 BSG):
Es dürfen keine lebenden oder toten Bienen, Waben, Wabenabfälle, Wachs,
Honig, Futtervorräte oder benutzte Imkereigeräte aus dem Sperrgebiet entfernt
werden. - Zuzugsverbot:
Es dürfen keine Bienenvölker in den Sperrkreis eingebracht werden. - Untersuchungspflicht:
Alle Imker im Sperrkreis haben ihre Völker dem Amtstierarzt oder einem
Bienensachverständigen zur klinischen Untersuchung und Probenahme
(Futterkranzprobe) zugänglich zu machen. - Meldepflicht:
Jede auffällige Veränderung am Bienenvolk, die auf AFB hindeuten könnte,
ist unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3. Checkliste für den Standbesuch (AGES-Empfehlung)
Zur Vermeidung einer Verschleppung innerhalb und außerhalb des Sperrkreises:
- Reinigung:
Stockmeißel und Geräte nach jedem Volk bzw. Stand mit Sodalösung reinigen
oder abflammen. - Kleidung:
Einmalhandschuhe verwenden oder wiederverwendbare Handschuhe gründlich
desinfizieren. - Fütterung:
Keine Fütterung mit Honig; ausschließlich industriell hergestelltes Futter
oder Zuckerlösungen verwenden.
Hinweis der AGES:
Die Aufhebung des Sperrgebiets erfolgt erst, wenn alle Bestände im Sperrkreis
von Bienensachverständigen untersucht wurden und die Sanierung des
Ursprungsherdes erfolgreich abgeschlossen ist.
Stand der Information: 21.04.2026
